(4)Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach Paragraph 14, Absatz eins, durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen Anmerkung, richtig: Bestimmungen) des Paragraph 3, Absatz 2, sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.