Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 14, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 18,) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.

  1. Absatz 2Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession (Paragraphen 6 und 7 BWG) für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052518

Alte Dokumentnummer

N3199329764J

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