Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.Paragraph 24, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, unberührt.
(2)Absatz 2Auf die Veranstaltung von regionalen oder lokalen Hörfunkprogrammen findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.Auf die Veranstaltung von regionalen oder lokalen Hörfunkprogrammen findet die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, keine Anwendung. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.