Bundesrecht konsolidiert

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Umweltinformationsgesetz § 8

Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rechtsschutz

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWerden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
  2. Absatz 2Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
  4. Absatz 4Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
  5. Absatz 5Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Antrag auf Überprüfung vor einer unabhängigen Instanz oder vor Gericht (UM)

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40173089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/495/P8/NOR40173089

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