Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll D Art. 1

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll D

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 478/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

  1. Ziffer eins
    Artikel 11 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen auf Grund des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
  2. Ziffer 2
    Im Falle des österreichischen Monopols auf Salz gilt Artikel 11 spätestens ab dem 1. Jänner 1995.
  3. Ziffer 3
    Die Anpassung gemäß Absatz 1 von Artikel 11 erfolgt im Falle Rumäniens schrittweise und wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen.

Gesetzesnummer

10007441

Dokumentnummer

NOR12081502

Alte Dokumentnummer

N5199330388J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/478/A1/NOR12081502

Navigation im Suchergebnis