Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien Art. 1

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 478/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 1

Ziele

  1. Ziffer eins
    Die EFTA-Staaten und Rumänien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:
(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der
harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit in den EFTA-Staaten und in Rumänien, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität;
(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen
den Vertragsparteien;
(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag
zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Schlagworte

Lebensbedingung

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081399

Alte Dokumentnummer

N5199330281J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/478/A1/NOR12081399

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