Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Wird ein in Absatz eins, genannter Arbeitnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfolgt ist. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Absatz 2, oder Paragraph 105, ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates nach Paragraph 105, ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12113617

Alte Dokumentnummer

N6199760775J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P9/NOR12113617

Navigation im Suchergebnis