Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7n

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8,, 7i, 7k und 7m

Paragraph 7 n,
  1. Absatz einsFür Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung nach Paragraph 7 k, Absatz eins und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung sowie für die Zwecke der Evaluierung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs sowie für die Zwecke der Beauskunftung öffentlicher Auftraggeber/innen hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8,, 7i, 7k und 7m zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie oder der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren oder Verfahren gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8,, 7i, 7k und 7m erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, oder 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
  3. Absatz 3Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses zu löschen. Das Kompetenzzentrum hat Daten eines Verfahrens über die Untersagung einer Dienstleistung ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung zu löschen.
  4. Absatz 4Das Kompetenzzentrum LSDB hat einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht des Landes, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen zur Beantragung des Strafausmaßes, der Strafbemessung, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8,, 7i oder 7k vorliegt oder ihm/ihr eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem/der Arbeitgeber/in eine Bestrafung dann, wenn diese Bestrafung gegen den/die Arbeitgeber/in selbst oder gegen den/die zur Vertretung nach außen Berufene/n (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den/die verantwortliche/n Beauftragte/n (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. Weiters hat das Kompetenzzentrum LSDB dem/der öffentlichen Auftraggeber/in auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8,, 7i oder 7k vorliegt oder ihm/ihr eine solche Bestrafung oder Entscheidung zuzurechnen ist. In der Auskunft sind die Anzahl der Bestrafungen und gegebenenfalls die maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse, der Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde, sowie der Bescheide und Erkenntnisse in Verfahren nach Paragraph 7 k, Absatz 4, (Behörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich der Bescheid oder das Erkenntnis bezieht und der es zuzurechnen ist, verhängte Geldstrafen, Dauer/Zeitraum der Untersagung der Dienstleistung) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung, keine Untersagung der Dienstleistung oder Daten für eine Auskunft vorliegen. Fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses sowie ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung der Dienstleistung darf in Bezug auf diesen Bescheid oder dieses Erkenntnis eine Auskunft über diese nicht mehr erteilt werden.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Kompetenzzentrum LSDB auf Jahresbasis über:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung der in den Strafverfahren gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8,, 7i und 7k Absatz 4, verhängten Geldstrafen und
    2. Ziffer 2
      die Einbringung der in Verfahren nach Paragraph 7 m, erlegten Sicherheiten
    zu berichten.

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40166412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7n/NOR40166412

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