Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kompetenzzentrum LSDB

Paragraph 7 e,
  1. Absatz einsFür die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet, die folgende Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden,
    2. Ziffer 2
      Ersuchen an die Organe der Abgabenbehörden, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Erstattung der Strafanzeige nach Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      Führung der Verwaltungsstrafevidenz und Auskunftserteilung nach Paragraph 7 l,,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach Paragraph 7 i, Absatz 6,
  2. Absatz 2Die Aufwendungen des Kompetenzzentrums LSDB trägt der Bund.
  3. Absatz 3Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben zur Kenntnis zu übermitteln.
  4. Absatz 4Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den/die Arbeitnehmer/in maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in unter Beachtung der Einstufungskriterien zustehenden Grundlohns anhören. Erhebt ein/e Arbeitgeber/in begründete Einwendungen gegen die vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden.
  5. Absatz 5Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass die Unterschreitung des dem/der Arbeitnehmer/in zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet und die Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Paragraph 21, Absatz eins b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 (VStG) ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und den Verwaltungsgerichten der Länder zu beauftragen. Der zugrundeliegende Kostenersatz ist durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Pauschalbeträgen festzusetzen.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40149232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7e/NOR40149232

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