Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7c

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Haftung des Generalunternehmers

Paragraph 7 c,
  1. Absatz einsGeneralunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach Paragraph 7 a,, weitergibt.
  2. Absatz 2Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach Paragraph 1355, ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässigerweise weitergibt.
  3. Absatz 3Der Generalunternehmer haftet nach Paragraph 1356, ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ASchG eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Hat der Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so kann der Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Absatz 2, haftet.
  5. Absatz 5Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß Absatz 3,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12117632

Alte Dokumentnummer

N6199961051L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7c/NOR12117632

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