Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen ohne Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsParagraph 7, gilt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,), unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für eine/n Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Ein/e Beschäftiger/in ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Paragraphen 7 d, Absatz eins,, 7f Absatz eins, Ziffer 3, sowie 7i Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Paragraph 7, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
  2. Absatz eins aEine Entsendung liegt nicht vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin nach Absatz eins, ausschließlich im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird:
    1. Ziffer eins
      geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, oder
    3. Ziffer 3
      Messen und messeähnliche Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
    4. Ziffer 4
      Besuch von und Teilnahme an Kongressen, oder
    5. Ziffer 5
      kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zukommen), soweit der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
    6. Ziffer 6
      Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
  3. Absatz 2Der/Die Arbeitgeber/in nach Absatz eins und dessen/deren Auftraggeber/in als Unternehmer/in haften als Gesamtschuldner/in für die sich nach Absatz eins, ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
  4. Absatz 3Ein/e entsandte/r Arbeitnehmer/in eines/einer im Absatz eins, bezeichneten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese/r Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.
  5. Absatz 4Für einen/eine entsandte/n Arbeitnehmer/in, der im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagen an einen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparaturen dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmer/innen nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Paragraph 7, in Verbindung mit Absatz eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
    2. Ziffer 2
      Absatz 3, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauern.
    Für Arbeitnehmer/innen, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Absatz eins, und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Schlagworte

Malerarbeit

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40166399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7a/NOR40166399

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