Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte


Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 19 Abs. 1 Z 6 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

Text

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsParagraph 7, gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber nach Absatz eins und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach Absatz eins, ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.
  3. Absatz 3Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Absatz eins, bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt.
  4. Absatz 4Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
    2. Ziffer 2
      Absatz 3, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
    Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Absatz eins und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

Schlagworte





Malerarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12117630

Alte Dokumentnummer

N6199961049L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7a/NOR12117630

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