Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

27.03.2024

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 7,

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 VO 492/2011 und Artikel eins, RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

Schlagworte

Einsatzort

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40181300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7/NOR40181300

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