Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 4

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsNach Betriebsübergang hat der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden.
  2. Absatz 2Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses werden Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12107362

Alte Dokumentnummer

N6199328771J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P4/NOR12107362

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