Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers.
  3. Absatz 3Bei Betriebsübergang nach Absatz eins, bleiben die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (Paragraph 4,), die betrieblichen Pensionszusagen (Paragraph 5,) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (Paragraphen 31 und 32 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat dem Arbeitnehmer jede auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (Paragraph 4,) oder die betrieblichen Pensionszusagen (Paragraph 5,) nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung zu erfolgen. Widerspricht der Arbeitnehmer, so bleibt sein Arbeitsverhältnis zum Veräußerer unverändert aufrecht.
  5. Absatz 5Werden durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen mußte, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine lösen. Dem Arbeitnehmer stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu.
  6. Absatz 6Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen seiner Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 5, auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen klagen. Ebenso kann ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen der Arbeitsbedingungen eingeleitet werden. Hat das Gericht eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen festgestellt, kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Urteils das Arbeitsverhältnis nach Absatz 5, auflösen.

Schlagworte

Kündigungstermin

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12107361

Alte Dokumentnummer

N6199328770J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P3/NOR12107361

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