Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 14b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 14 b,

Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Wahlkind

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40190481

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P14b/NOR40190481

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