Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 14b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 1 Z 19.

Text

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 14 b,

Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Wahlkind

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40115091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P14b/NOR40115091

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