Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12,

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 4.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12112674

Alte Dokumentnummer

N6199711137U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P12/NOR12112674

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