Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.
  2. Absatz 2Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
  3. Absatz 3Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124849

Alte Dokumentnummer

N7199327926J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P9/NOR12124849

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