Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
29.05.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2002
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.
(2)Absatz 2Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
(3)Absatz 3Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124849
Alte Dokumentnummer
N7199327926J