Lehr- und Forschungspersonal
§ 7.
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
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1. | ausschließlich in der Lehre tätig sind und |
2. | nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und |
3. | nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. |
(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.