Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

05.12.2007

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Lehr- und Forschungspersonal

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDas Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  2. Absatz 2Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
    3. Ziffer 3
      nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
  3. Absatz 3Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
  4. Absatz 4Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40092463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P5a/NOR40092463

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