Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsBezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.
(2)Absatz 2Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
Im RIS seit
02.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40129976