Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 § 0

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Titel

(Übersetzung)
ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZU DEM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
StF: BGBl. Nr. 333/1993 (NR: GP XVIII RV 244 AB 939 S. 102. BR: AB 4481 S. 565.)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 591/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 2. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Australien, Deutschland, Ecuador, Finnland, Island, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Panama, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Uruguay.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.12]:

El Salvador, Guinea-Bissau, Österreich

Österreich:

Österreich hat gegen den Vorbehalt von El Salvador am 7. April 2015 einen Einspruch erhoben.

Aserbaidschan: Vorbehalt:

Die Republik Aserbaidschan nimmt dieses Protokoll an und erlaubt in Ausnahmefällen durch Erlassung eines besonderen Gesetzes die Anwendung der Todesstrafe für schwere Verbrechen, die während des Krieges oder unter dem Umstand eines angedrohten Krieges, begangen wurden.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Aserbaidschan seinen Vorbehalt am 28. September 2000 wie folgt geändert:

Es ist vorgesehen, dass die Todesstrafe nur während des Krieges, nach Verurteilung einer Person für ein besonders schweres Militärdelikt, das in Kriegszeiten begangen wurde, angewendet werden darf.

Chile:

Vorbehalt:

Der Staat Chile erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz eins, des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, und kann daher die Todesstrafe in Kriegszeiten anwenden, infolge von Verurteilungen für schwere Militärverbrechen, die während eines Krieges begangen wurden.

Brasilien:

Vorbehalt:

… mit einem ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 2,

Griechenland:

Griechenland erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 2 für die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art.

Malta

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2005,)

Moldau

Erklärung:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.

Spanien

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2005,)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –

IM VERTRAUEN DARAUF, daß die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beitragt,

UNTER HINWEIS AUF Artikel 3 der am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf Artikel 6 des am 16. Dezember 1966 angenommenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte *),

IN ANBETRACHT DESSEN, daß Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, daß die Abschaffung wünschenswert ist,

ÜBERZEUGT, daß alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt bedeuten,

IN DEM WUNSCH, hiermit eine internationale Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe einzugehen –

HABEN folgendes VEREINBART:

____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Schlagworte

e-rk

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10001264

Dokumentnummer

NOR40193193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/333/P0/NOR40193193

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