(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 2. Juni 1993 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 2. Juni 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Australien, Deutschland, Ecuador, Finnland, Island, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Panama, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Uruguay.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.12CHAPTER römisch IV.12]:
El Salvador, Guinea-Bissau, Österreich
Österreich:
Österreich hat gegen den Vorbehalt von El Salvador am 7. April 2015 einen Einspruch erhoben.
Aserbaidschan: Vorbehalt:
Die Republik Aserbaidschan nimmt dieses Protokoll an und erlaubt in Ausnahmefällen durch Erlassung eines besonderen Gesetzes die Anwendung der Todesstrafe für schwere Verbrechen, die während des Krieges oder unter dem Umstand eines angedrohten Krieges, begangen wurden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Aserbaidschan seinen Vorbehalt am 28. September 2000 wie folgt geändert:
Es ist vorgesehen, dass die Todesstrafe nur während des Krieges, nach Verurteilung einer Person für ein besonders schweres Militärdelikt, das in Kriegszeiten begangen wurde, angewendet werden darf.
Chile:
Vorbehalt:
Der Staat Chile erklärt einen Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, und kann daher die Todesstrafe in Kriegszeiten anwenden, infolge von Verurteilungen für schwere Militärverbrechen, die während eines Krieges begangen wurden.Der Staat Chile erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz eins, des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, und kann daher die Todesstrafe in Kriegszeiten anwenden, infolge von Verurteilungen für schwere Militärverbrechen, die während eines Krieges begangen wurden.
Brasilien:
Vorbehalt:
… mit einem ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 2.… mit einem ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 2,
Griechenland:
Griechenland erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 2 für die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art.
Malta
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 189/2005)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2005,)
Moldau
Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.
Spanien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 189/2005)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2005,)