Bundesrecht konsolidiert

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Liebhabereiverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.01.1993

Außerkrafttretensdatum

27.03.2024

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsUnter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988 anzusetzen.
  2. Absatz 2Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR12052123

Alte Dokumentnummer

N3199325153J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/33/P3/NOR12052123

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