Bundesrecht konsolidiert

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Liebhabereiverordnung § 1

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 358/1997.

Text

Abschnitt I
Einkommen- und Körperschaftsteuer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEinkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
    • Strichaufzählung
      durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) zu erzielen, und
    • Strichaufzählung
      nicht unter Absatz 2, fällt.
    Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (Paragraph 2, Absatz eins und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
  2. Absatz 2Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
    1. Ziffer eins
      aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
    3. Ziffer 3
      aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
    Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
  3. Absatz 3Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Absatz eins, vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

Schlagworte

Einkommensteuer, Sportausübung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR12056107

Alte Dokumentnummer

N3199749906L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/33/P1/NOR12056107

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