Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. II Nr. 383/2001

Text

Paragraph eins,

Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Artisten
    5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  2. Ziffer 2
    Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  3. Ziffer 3
    Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
    7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
  4. Ziffer 4
    Journalisten
    7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
  5. Ziffer 5
    Musiker
    5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  6. Ziffer 6
    Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
    Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
    5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 24 000 S jährlich.
    Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
    10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  7. Ziffer 7
    Hausbesorger
    15 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 48 000 S jährlich.
  8. Ziffer 8
    Heimarbeiter
    10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  9. Ziffer 9
    Vertreter
    5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 000 S jährlich.
  10. Ziffer 10
    Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 15 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6 000 S jährlich, höchstens 36 000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

Der Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004803

Dokumentnummer

NOR40024710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/32/P1/NOR40024710

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