Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 7

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vernehmung von Personen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsOrgane der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat Vorheriger Suchbegrifftunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.
  2. Absatz 2Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. Absatz 4Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 48, AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Absatz 5,) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG festzuhalten.
  4. Absatz 5Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in Paragraph 49, Absatz eins und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40026103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P7/NOR40026103

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