Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. Art. 22 Abs. 1

Text

ABSCHNITT II
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

Artikel 2

  1. Absatz einsSolange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder sonst bestätigt hat (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185467

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A2/NOR40185467

Navigation im Suchergebnis