Bundesrecht konsolidiert

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Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) Art. 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. Art. 22 Abs. 1

Text

Artikel 16

Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde

  1. Absatz einsWenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) nach Artikel 14, ein Verfahren nach Artikel 12, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
  2. Absatz 2Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
  3. Absatz 3Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A16/NOR40185477

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