Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 2

Kurztitel

SteuerlicheNächster Suchbegriff Sondermaßnahmen Vorheriger SuchbegriffzurNächster Suchbegriff Förderung Vorheriger Suchbegriffdes Wohnbaus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Gehören Kapitalerträge aus Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes:

  1. Ziffer eins
    Von den Kapitalerträgen ist im Ausmaß bis zu 4% des Nennbetrages der Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte keine Kapitalertragsteuer abzuziehen.
  2. Ziffer 2
    Für die Kapitalerträge gilt die Einkommensteuer als gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch Steuerabzug abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10004820

Dokumentnummer

NOR12053970

Alte Dokumentnummer

N3199441026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/P2/NOR12053970

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