Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 1

Kurztitel

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus. Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt sinngemäß für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts.
  2. Absatz 2Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Es müssen ausgegeben werden
      1. Litera a
        junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,, sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ oder „Gewerbe“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung (Bauträger) von Wohnbauten sowie von sonstigen Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten ist;
      2. Litera b
        Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in Litera a, angeführten Voraussetzungen aufweisen.
    Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der Litera a, begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der Litera a, eingeräumt ist.
    1. Ziffer 2
      Der Emissionserlös muss zur Errichtung, zur Erhaltung oder nützlichen Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 oder von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten zur Verfügung stehen und innerhalb von drei Jahren zur Bedeckung der Kosten verwendet werden.
    2. Ziffer 3
      Im Falle einer Vermietung darf die Miete jenen Betrag nicht übersteigen, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist. Dies muß in der Satzung verankert sein.
  3. Absatz 3Der einheitliche Höchstbetrag des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Absatz eins, Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.

Schlagworte

Geldwesen

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10004820

Dokumentnummer

NOR40177658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/P1/NOR40177658

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