Bundesrecht konsolidiert

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Umweltförderungsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Europäische Mittel

Paragraph 6 a,

Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie Investitionen des Flächenrecylings (Paragraph 30 a,) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a,) eingerechnet.
  2. Ziffer 2
    Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
  3. Ziffer 3
    Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, erfolgt und die Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht reduziert werden.
Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, werden aus den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, bedeckt.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40252079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P6a/NOR40252079

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