Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.10.2020
Außerkrafttretensdatum
18.03.2022
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitteleinsatz
§ 5.Paragraph 5,
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oderFörderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35ff angekauft werden oderAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 35 f, f, angekauft werden oder
Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 5 eingegangen werden.Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 5, eingegangen werden.
Schlagworte
Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,
Altlastensicherungsmaßnahme
Im RIS seit
15.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40226684