Bundesrecht konsolidiert

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Umweltförderungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40191861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P14/NOR40191861

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