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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B Art. 9

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDie Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
  3. Absatz 3Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.

  1. Absatz 4Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.

  1. Absatz 5Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.

Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „RETROSPECTIVELY'', „ANNETTU

JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH

AUSGESTELLT'', „UTGEFID EFTIRU A'', „RILASCIATO A POSTERIORI'',

„UTSTEDT SENERE'', „TFÄRDAT römisch eins EFTERHAND'', Anmerkung, Buchstaben nicht darstellbar).

  1. Absatz 6Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'',

„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIKAT'', „EFTIRRIT'',

„DUPLICATO'', Anmerkung, Buchstaben nicht darstellbar).

Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.

  1. Absatz 7Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.
  2. Absatz 8Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
  3. Absatz 9Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
  4. Absatz 10Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.

Gesetzesnummer

10007406

Dokumentnummer

NOR12081079

Alte Dokumentnummer

N5199327129J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/165/A9/NOR12081079

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