Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 48a

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsBringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
  2. Absatz 2Die Entscheidung in Verfahren nach Absatz eins, hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
  3. Absatz 3Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40102041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P48a/NOR40102041

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