Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
  2. Absatz 2Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
    Stufe 1:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 2:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 3:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 4:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 5:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher
    Pflegeaufwand erforderlich ist;
    Stufe 6:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
    1. Ziffer eins
      zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    2. Ziffer 2
      die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
    Stufe 7:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
    1. Ziffer eins
      keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
    2. Ziffer 2
      ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
    1. Ziffer eins
      eine Definition der Begriffe „Betreuung” und „Hilfe”,
    2. Ziffer 2
      Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und
    3. Ziffer 3
      verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Eigengefährdung, Betreuungsbedarf

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40019284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P4/NOR40019284

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