Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Absatz eins,) sinngemäß.
  3. Absatz 3Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen jener elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153677

Alte Dokumentnummer

N9199326301J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P6/NOR12153677

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