Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Absatz eins, anordnen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Absatz eins und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten erheblichen Missstände zu erwarten ist.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P5/NOR40188606

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