Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die Anwendung der neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und der verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente erhebliche Missstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden, oder
    2. Ziffer 2
      die Umstellung auf die neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und die verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für die Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

Schlagworte

Betriebssicherheit

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P4/NOR40188605

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