Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue elektrotechnische Sicherheitsvorschriften keine Anwendung. Für diese Anlagen und Betriebsmittel bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften weiter in Kraft.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einbeziehen, wenn
    1. Litera a
      durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften erhebliche Mißstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, ferner die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden oder, wenn
    2. Litera b
      die Umstellung auf die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für den Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

Schlagworte

Betriebssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153675

Alte Dokumentnummer

N9199326299J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P4/NOR12153675

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