(2)Absatz 2Auf die Berichte, die nach Abs. 1 über den am 30. Juni 2004 laufenden zweijährigen Geltungszeitraum zu erstellen sind, ist § 50 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Berichte, die nach Absatz eins, über den am 30. Juni 2004 laufenden zweijährigen Geltungszeitraum zu erstellen sind, ist Paragraph 50, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.