Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 42

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

Paragraph 42,
  1. Absatz einsFür Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
    2. Ziffer 2
      dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
    3. Ziffer 3
      der Anmeldung zu Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
    5. Ziffer 5
      der Beurteilung des Studienerfolges,
    6. Ziffer 6
      der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und
    7. Ziffer 7
      der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität
    nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.
  2. Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“
    tritt.

Schlagworte

Bakkalaureatsarbeit, Magisterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P42/NOR40052874

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