Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 41

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten

Anwendungsbereich

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes für eine der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Funktionen bestimmtes Rechtsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende, mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles, des Paragraph 20 c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, trifft.
  2. Absatz 2Das Recht, sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bereich der Universitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen (Paragraph 27,) steht dem gemäß Paragraph 42, des Universitätsgesetzes 2002 an jeder Universität einzurichtenden Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu. Ihm obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (Paragraph 11 a, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      die Antragstellung auf Erstattung eines Gutachtens an den jeweiligen Senat der Kommission (Paragraph 23 a,).
  3. Absatz 3Auf die Mitglieder der Arbeitskreise ist Paragraph 37, Absatz 3 und 5 anzuwenden. Die Mitglieder der Arbeitskreise haben einmal jährlich Anspruch auf Ersatz der mit der Teilnahme an einer universitätsübergreifenden Veranstaltung aller Arbeitskreise zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung an den Universitäten verbundenen Reise(Fahrt) auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
  4. Absatz 4Hat die Universität die Absicht, ein in einem zeitlich befristeten Dienst-, Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder zur Universität stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiter zu beschäftigen, obwohl eine Weiterverwendung rechtlich zulässig wäre, hat der Rektor diese Absicht dem Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor dem Zeitablauf des Dienst-, Arbeits- oder Rechtsverhältnisses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40134214

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P41/NOR40134214

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