Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 40

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

29.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch III. Teil
Sonderbestimmungen

1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer

Anwendungsbereich

Paragraph 40,

Die Paragraphen eins bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Absatz eins bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    sich der enthaltene Verweis auf Bundesbedienstete auf in öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verwendete Landeslehrerinnen und Landeslehrer bezieht,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter“ die Wortfolge „Schulleiterin oder Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  4. Ziffer 4
    „Zentralstelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  5. Ziffer 5
    „Ressorts“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind,
  6. Ziffer 6
    „Dienststellen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind,
  7. Ziffer 7
    an Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II die Verlautbarung im entsprechenden Kundmachungsorgan des Landes vorzunehmen ist,
  8. Ziffer 8
    an die Stelle der „Kommission“ bzw. ihrer Senate das landesgesetzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission berufene Organ tritt,
  9. Ziffer 9
    die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten von jener Person oder jenen Personen wahrzunehmen sind, die dafür von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen bestellt werden,
  10. Ziffer 10
    die Aufgaben der Arbeitsgruppen und deren Vorsitzenden von Organisationseinheiten, die aus den gemäß Ziffer 9, bestellten Personen gebildet werden, oder, sofern nur eine solche Person bestellt worden ist, von dieser wahrzunehmen sind,
  11. Ziffer 11
    an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,
  12. Ziffer 12
    soweit gemäß den Paragraphen 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind,
  13. Ziffer 13
    an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  14. Ziffer 14
    an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und
  15. Ziffer 15
    an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß Paragraph 42, Ziffer 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40229502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P40/NOR40229502

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