Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Außerkrafttretensdatum
12.02.1993
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
während der Zeit
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 endenDie Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3)Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder erDie Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Im RIS seit
16.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40126076