Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

12.02.1993

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. Litera d
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      mit der Versetzung ins Ausland,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
    6. Ziffer 6
      durch Verzicht und
    7. Ziffer 7
      bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
    1. Ziffer eins
      aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40126076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P39/NOR40126076

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