Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

12.02.1993

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. Litera d
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      mit der Versetzung ins Ausland,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
    6. Ziffer 6
      durch Verzicht und
    7. Ziffer 7
      bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. Absatz 3Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052871

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P39/NOR40052871

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