Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
13.02.1993
Außerkrafttretensdatum
12.02.1993
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
während der Zeit
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 endenDie Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3)Absatz 3Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12106967
Alte Dokumentnummer
N6199326143J