(5)Absatz 5Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,)