Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
2. Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5)Absatz 5Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,)
Schlagworte
Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40052869